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Eine juristische Betrachtung von Rechtsanwalt Tim Hoesmann 1.839 vom 10.04.2018, 10:36 Uhr


50+1: Was passiert wenn Investoren klagen?

vom 10.04.2018, 10:36 Uhr

50+1 bleibt! So das Ergebnis der Abstimmung der DFL Mitglieder am 18.03.2018. Einen großen Anteil an dieser Entscheidung hat sicher das gegründete Fanbündnis 50+1 bleibt!, welches in nur 5 Tagen über 3.000 digitale Unterschriften von Fanclubs, Fangruppierungen und Fanverbände aus ganz Deutschland sammelten. Doch wie geht es weiter? Investoren wie Martin Kind (Hannover 96) oder Hasan Ismaik (1860 München) kündigten in jüngster Vergangenheit Klagen vor einem zivilen oder europäischen Gericht an. Rechtsanwalt Tim Hoesmann, bekannt aus dem TV und selbst Fußballfan durch und durch, gibt Fussballmafia.de eine juristische Betrachtung der Situation:

50 + 1 – Regel – Eine juristische Betrachtung
Egal ob Videobeweis, Montagsspiele, die WM Vergaben oder überhaupt das System des Weltverbandes FIFA – der Fußball bietet momentan viele Diskussionsthemen abseits des Geschehens auf den Plätzen. In den letzten Wochen gab es in deutschen Fanszenen aber ein anderes beherrschendes Thema: die ,,50 + 1 – Regel‘‘. Auslöser war der Antrag von Martin Kind, seines Zeichens langjähriger finanzieller Unterstützer und Präsident von Hannover 96, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der ,,50 + 1 – Regel‘‘. Kind ließ zwischenzeitlich den Antrag ruhen, um im mit anderen Vereinsvertretern in der Deutschen Fußball-Liga (DFL) eine Grundsatzdebatte über diese Regelung zu führen. Diese geplante Grundsatzdebatte endete nun aber frühzeitig damit, dass die Mehrheit der in der DFL vertretenen Vereine für eine Beibehaltung der ,,50 + 1 – Regel‘‘ stimmte. Lediglich die Rahmenbedingungen sollen nur noch diskutiert werden.
Was bedeutet die 50 + 1 – Regel?
Die 50 + 1 – Regel in ist in § 16c der DFB – Satzung verankert. Danach kann eine Kapitalgesellschaft nur eine Lizenz für die 1. und 2. Bundesliga erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt. Hintergrund ist, dass Vereine ihre Profiabteilungen aus dem Hauptverein ausgliedern und als Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH, KGaA) führen können. Von dieser Möglichkeit haben bislang 15 der 18 aktuellen Bundesligisten Gebrauch gemacht. Damit eine Profiabteilung nicht losgelöst von einem Verein als Unternehmen oder wie im amerikanischen Sport als ,,Franchise‘‘ an der 1. oder 2. Bundesliga teilnimmt, muss ein Verein mehrheitlich an der Profiabteilung beteiligt sein. Eine solche mehrheitliche Beteiligung liegt vor, wenn der Hauptverein über 50 % plus mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Sprich: bei Abstimmungen unter den Anteilseigner muss der Hauptverein immer eine Stimmenmehrheit innehaben. Erfüllt eine als Kapitalgesellschaft geführte Profiabteilung nicht diese Voraussetzung, erhält sie auch keine Lizenz für die 1. oder 2. Bundesliga
Ausnahmeregelung
Dass dennoch an der 1. Bundesliga mit Bayer 04 Leverkusen, TSG 1899 Hoffenheim und VfL Wolfsburg drei als Kapitalgesellschaft geführte Profiabteilungen teilnehmen, an denen mehrheitlich nicht ein Verein, sondern Unternehmen oder Privatpersonen beteiligt sind, liegt an einer Ausnahmeregelung. Die drei genannten Kapitalgesellschaften profitierten noch von einer alten Ausnahmeregelung, die eine Förderung vor dem 1. Januar 1999 berücksichtigte. Die neue Ausnahmeregelung, die auf ein DFB – Schiedsgerichtsurteil in einem von Martin Kind betriebenen Verfahren zurückgeht, setzt voraus, dass das die Ausnahmeregelung begehrende Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Hauptvereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat und das Unternehmen in Zukunft den Amateurfußball in bisherigem Ausmaß weiter fördert. Kriterien für die ,,erhebliche Förderung‘‘ sind dagegen nicht festgelegt. Vielmehr werden die Voraussetzungen hierfür in einer umfassenden Gesamtbetrachtung der bisherigen Investitionen im Vergleich zu finanziellen Unterstützung durch andere Sponsoren oder Personen geprüft.

Schutz vor Ausverkauf der Fußballvereine
Im Hinblick auf den von der ,,50 + 1 – Regel‘‘ verfolgten Zweck sind sich Verbandsfunktionäre und Fans einig: es soll verhindert werden, dass Fußballvereine zu Unternehmen werden und entsprechend gekauft oder verkauft werden. Das sichert selbst die Ausnahmeregelung ab. Denn selbst wenn einem Unternehmen eine Ausnahme erteilt wird, besteht die Pflicht die Anteile an der Profiabteilung nicht weiterzuveräußern bzw. nur an den Mutterverein kostenlos zurückzuübereignen. Ein Verstoß gegen die Pflicht führt zu einem Lizenzentzug und damit zum Ausschluss aus der 1. oder 2.Bundesliga. Anders als die Fans, die die ,,50 + 1 – Regel‘‘ zum Erhalt der Fußballkultur als notwendig erachten, steht für die Verbandsfunktionäre der Schutz des Wettbewerbs im Vordergrund. Ein Blick in andere Ligen wie Frankreich oder England zeigt, wie Investoren auf den sportlichen Wettbewerb Einfluss nehmen können. Da die ,,50 + 1 – Regel‘‘ nur eine Regelung für die Erteilung einer Lizenz für die 1. oder 2. Bundesliga ist, findet sie auch nur auf die Profiabteilungen Anwendung, die an diesen Ligen teilnehmen wollen. Für darunter spielende Profiabteilungen, insbesondere Regionalligen, gilt diese Regelung nicht unmittelbar. Allerdings können die Fußball-Landesverbände eine solche Regelung in ihre Satzung aufnehmen, so wie der Bayrische Fußballverband: dort gilt die ,,50 + 1 – Regel‘‘ auch für den Amateurfußball.
Juristisch wackelig?
In den Diskussionen um die ,,50 + 1 – Regel‘‘ mehren sich auch Stimmen, die an der Rechtmäßigkeit der Regelung zweifeln bzw. schon ein juristisches Vorgehen gegen die Regelung angekündigt haben. Als Argumente werden dabei das Europarecht und das Kartellrecht angeführt. Dass es sich bei der ,,50 + 1 – Regel‘‘ nicht um eine gesetzliche Vorschrift, sondern um eine Vorschrift eines privaten Verbandes handelt, steht der rechtlichen Überprüfung, insbesondere auf europarechtlicher Ebene, nicht entgegen. Seit dem ,,Bosmann‘‘ – Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht fest, dass die Binnenmarktregelungen der Europäischen Union (EU) auch für Fußballverbände gelten. Daher haben Fußballverbände auch die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, die die Investitionen in Kapitalgesellschaften schützen, sowie das europäische Kartellrecht zu beachten. Die ,,50 + 1 – Regel‘‘ ist auch, ausgehend von dem Verständnis des EuGH und der Europäischen Kommission als Kartellbehörde, eine sogenannte marktbeschränkende Regelung. Investoren werden Investitionen in die als Kapitalgesellschaft geführten Profiabteilungen unattraktiv gemacht bzw. beschränkt, da ihnen der Erwerb der mehrheitlichen Stimmenanteile unmöglich gemacht wird. Aber allein eine marktbeschränkende Wirkung führt nicht gleich zum Verstoß gegen das EU – Recht. Entscheidend ist, ob diese marktbeschränkende Wirkung durch bestimmte Gründe gerechtfertigt werden kann. Hier kommt es im Einzelfall darauf an, ob man die Zwecke der ,,50 + 1 – Regel‘‘ als anerkennenswert ansieht. Im Bereich des Sports sind jedenfalls Sonderreglungen aufgrund seiner gesamtgesellschaftlichen Bedeutung nicht ausgeschlossen.

Im Ergebnis ist die rechtliche Zulässigkeit der ,,50 + 1 – Regel‘‘ eine Fifty – Fifty - Entscheidung.

 

Tim Hoesmann Rechtsanwalt | Bild: www.hoesmann.eu

Tim Hoesmann ist seit zehn Jahren Anwalt in Berlin und seit 25 Jahren Dauerkarteninhaber des BVB. Unter anderem war Herr Hoesmann 1998 beim berühmten "Torfall von Madrid" dabei. Als Rechtsanwalt beschäftigt er sich vornehmlich mit dem Medienrecht, Urheberrecht und Wirtschaftsrecht. Daneben betreut er auch sportrechtliche Mandate. Er wird regelmäßig in den Medien als Experte interviewt. Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Rechtsreferendar Daniel Klukas.

KANZLEI HOESMANN - www.hoesmann.eu

Bildquelle Titelbild: SIGNAL IDUNA Park (signal-iduna-park.de)

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